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Sonderausgaben

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.
Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Bei Sonderausgaben handelt es sich grundsätzlich um Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängen, sondern der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Prinzipiell sind Sonderausgaben immer in jenem Veranlagungsjahr zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden.



Das Einkommensteuergesetz sieht den Abzug folgender Sonderausgaben vor:

1. Renten und dauernde Lasten

Renten und dauernde Lasten können nur dann Sonderausgaben sein, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe (betriebliche Einkunftsarten) oder als Werbungskosten (außerbetriebliche Einkunftsarten) berücksichtigt wurden. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass die Rente aufgrund besonderer Verpflichtungsgründe geleistet wird. Dazu zählen insbesondere gerichtliche Entscheidungen, privatrechtliche Vereinbarungen und gesetzliche Verpflichtungen.

Renten und dauernde Lasten, die an gesetzliche unterhaltsberechtigte Personen geleistet werden, sind keine Sonderausgaben, wenn es sich um eine freiwillige Leistungsverpflichtung handelt. Das Abzugsverbot für derartige Renten ergibt sich aus § 20 EStG.

Handelt es sich um Renten, welche Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern sind, so sind sie nur in jener Höhe Sonderausgaben, als die Summe der gezahlten Beträge den Barwert der Rentenverpflichtung übersteigt. Die Berechnung des Barwerts der Rentenverpflichtung wird ab der Veranlagung 2004 nach finanz- bzw. versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Auf Antrag (bis 31.12.2006) kann der Rentenberechtigte seine Rentenbezüge nach der alten Bewertungsbestimmung nach § 16 Bewertungsgesetz behandeln. Der Rentenverpflichtete kann die Rentenzahlungen dann auch nur nach der alten Bestimmung als Sonderausgabe abziehen.

Sofern Renten nicht unter die soeben angeführten Einschränkungen fallen, sind sie betragsmäßig in voller Höhe abzugsfähig.


2. Beiträge zu Versicherungen

Darunter fallen Versicherungsbeiträge zu im Gesetz angeführten freiwilligen Personenversicherungen:

Nicht als Sonderausgabe abzugsfähig sind die Beiträge, die im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht anfallen. Diese Beiträge mindern bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten die Steuerbemessungsgrundlage.


3. Aufwendungen für Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung

Stehen Aufwendungen unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Schaffung oder Sanierung von Wohnraum, sind sie abzugsfähig, wenn sie unter eine der folgenden Aufzählungen fallen:


4. Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien

Für die Anschaffung von Genussscheinen (im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes) und der Erstanschaffung von jungen Aktien steht ebenfalls ein Sonderausgabenabzug zu. Unter jungen Aktien sind solche Aktien zu verstehen, die anlässlich der Gründung oder einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG ausgegeben werden. Eine begünstigte AG kann nur eine Aktiengesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland sein, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie gehört der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftkammer an und ihr Unternehmensschwerpunkt ist die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland (ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten).

Sowohl die Genussscheine wie auch die jungen Aktien müssen – um in den Genuss der Sonderausgabenabzugsfähigkeit zu gelangen – in einem Depot hinterlegt werden. Die Behaltefrist (ab dem Zeitpunkt der Anschaffung) beträgt für beide Wertpapiere 10 Jahre.

Zur Förderung des Wohnbaues wurden die soeben für Genussscheine und junge Aktien angeführten Bestimmungen auf Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechte zur Förderung des Wohnbaus erweitert.


5. Kirchenbeitrag

Hierbei handelt es sich um Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Für den Kirchenbeitrag besteht ein eigener Höchstbetrag von EUR 100,00 jährlich. Höhere Beiträge können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Gesetzlich anerkannte Kirchen sind zum derzeitigen Stand:


6. Steuerberatungskosten

Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, sind Sonderausgaben, wenn sie nicht bereits als Betriebsausgabe oder Werbungskosten berücksichtigt wurden.


7. Spenden

Spenden an einen bestimmten Empfängerkreis sind insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, als sie nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgen.

§ 4 Abs. 4 Z 5 und Z 6 EStG 1988 zählt die begünstigten Empfänger erschöpfend auf. Im Folgenden seien einige dieser Empfänger kurz erwähnt:

Als Sonderausgabe abzugsfähig sind neben den Spenden an eine im Gesetz aufgezählte Einrichtung auch Spenden an Organisationen, die auf der so genannten „Spendenliste“ des BMF angeführt sind. Diese Spendenliste wird jährlich aktualisiert und ist unter folgender Adresse abrufbar: https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/AbsetzbareSpenden/_start.htm
Spenden an die im Gesetz oder auf der Spendenliste angeführten Einrichtungen sind nicht in unbeschränkter Höhe abzugsfähig. Gemeinsam mit allenfalls aus dem Betriebsvermögen getätigten Zuwendungen dürfen sie 10 % des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht überschreiten.


8. Verlustabzug

Der Verlustabzug (Verlustvortrag) stellt im Unterschied zu den übrigen Sonderausgaben keine "Ausgaben", sondern eine periodenübergreifende Ergänzung der Gewinnermittlung dar. Bis 1990 war der Verlustabzug auf sieben Jahre beschränkt. Dies wurde durch das StruktAnpG 1996 geändert, der Verlustabzug für alle ab 1991 entstandenen Verluste zeitlich unbefristet anzuwenden.

Der Verlustabzug ist auf Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus Gewerbebetrieb) beschränkt. Voraussetzung dafür ist eine ordnungsgemäße Buchführung. Erfolgt die Gewinnermittlung durch eine so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, so ist ab der Veranlagung 2007 ein Vortrag der Verluste der letzten drei Jahre möglich. Bis 2006 waren „Anlaufverluste" (Verluste, die in den ersten drei Veranlagungszeiträumen ab Eröffnung eines Betriebes entstehen) unbegrenzt vortragsfähig.

Ab dem Veranlagungsjahr 2001 wird der Verlustabzug eingeschränkt, und zwar durch eine Verlustvortragsgrenze von grundsätzlich 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte. Die Verlustvortragsgrenze kommt nur dann zur Wirkung, wenn der Verlustvortrag mehr als die Verlustvortragsgrenze ausmacht. Die Verlustvortragsbegrenzung führt nicht zu einem Untergehen der nicht vortragsfähigen Verlustteile, sondern zu einem Vortrag dieser Beträge in späteren Jahren.



Höchstbetragsbeschränkung

Sonderausgaben können hinsichtlich der Höchstbetragsbeschränkung in folgende Gruppen eingeteilt werden:



Einschleifregelung für Steuerpflichtige mit höheren Einkünften

Bei Steuerpflichtigen, deren Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als EUR 36.400,00/Jahr beträgt, wird das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in solchem Ausmaß gekürzt, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von EUR 50.900,00 keine zu berücksichtigenden Sonderausgaben mehr ergeben.

Liegt der Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen diesen beiden Einkunftsgrenzen, so lässt sich das Sonderausgabenviertel anhand folgender Formel berechnen:

[(50.900 minus Gesamtbetrag der Einkünfte) * Sonderausgabenviertel] dividiert durch 14.500

Beispiel: Gesamtbetrag der Einkünfte: EUR 43.650,00; Topfsonderausgaben: EUR 1.460,00

Berechnung: (50.900,00 minus 43.650,00) * 1.460,00 / 14.500,00 = 730,00

Tipp

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