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Wie sind Bezüge von Gesellschaftern-Geschäftsführern steuer- und sozialversicherungsrechtlich einzuordnen?

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Gesellschafter-Geschäftsführer fallen in der Regel mit ihren Einkünften steuerlich entweder unter die Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, sozialversicherungsrechtlich entweder unter die ASVG- oder GSVG Versicherung. Ganz wesentlich ist dies vom Beteiligungsausmaß abhängig, wobei für Steuerzwecke und Sozialversicherungsrecht unterschiedliche Grenzen gelten.

Bei einer Beteiligung von mehr als 25 % handelt es sich steuerlich um eine „wesentliche Beteiligung“. Die Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers sind dann bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu erfassen. Liegt das Beteiligungsausmaß bei höchstens 25 %, so zählen die Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit des Geschäftsführers in aller Regel zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Grundsätzlich gilt für Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich Folgendes:

Lohnsteuerpflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer bis 25 % Beteiligung sind als Dienstnehmer nach dem ASVG pflichtversichert. Bei einem Dienstverhältnis mit Beteiligung über 25 % bis unter 50 % besteht je nach Gestaltung des Dienstvertrags eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder GSVG. Hier ist auch wesentlich, ob der Gesellschafter eine Sperrminorität besitzt. Ab 50 % Beteiligung besteht eine Pflichtversicherung nach GSVG.

Neben diesen grundsätzlichen Aussagen gibt es eine Reihe von Sonderfällen. Auch ist auf die Besteuerung und die anfallenden Sozialversicherungsabgaben bei Ausschüttungen zu achten. Die steuer- und sozialversicherungsrechtliche optimale Gestaltung von Bezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern erfordert daher jedenfalls eine individuelle Beratung.

Stand: 25. Juni 2019

Bild: Gina Sanders - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Unsere Kanzlei befindet sich in Kindberg. Neben der klassischen Steuerberatung bieten wir Buchhaltung, Lohnverrechnung und Gründungsberatung an. Sie haben Fragen? Nutzen Sie unser unverbindliches Erstgespräch.

Mag. Manfred Vogrin Wirtschaftstreuhand & Steuerberatungs GmbH
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