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Ferialpraktikanten

Sonderregelungen sind zu beachten

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Schenkungsmeldegesetz

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Ferialpraktikanten


Sonderregelungen sind zu beachten

Unter „echten“ Ferialpraktikanten sind Schüler und Studenten zu verstehen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten.

Die Dauer des Praktikums richtet sich nach den einschlägigen Ausbildungsvorschriften. Die Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren. Das Ferialpraktikum kann während des ganzen Jahres absolviert werden, nicht nur in den Ferien.

Ferialpraktikanten mit „Taschengeld“

Sobald Ferialpraktikanten vom Arbeitgeber ein „Taschengeld“ erhalten, entsteht – abhängig von der Höhe des „Taschengeldes“ – eine Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung sowie Arbeitslosenversicherung) oder eine geringfügige Beschäftigung (Unfallversicherung). Sieht jedoch ein Kollektivvertrag Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist zumindest dieses Entgelt heranzuziehen. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist jedenfalls vom Dienstgeber zu erstatten.

Ferialpraktikanten ohne Anspruch auf Entgelt bzw. „Taschengeld“

Vom Dienstgeber ist keine Anmeldung zur Sozialversicherung notwendig. Die Schüler und Studenten sind aber trotzdem während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung des Dienstgebers unfallversichert.

Ferialpraktikum und freies Dienstverhältnis

Ein Ferialpraktikum kann nicht im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses absolviert werden!

Sonderregelung im Hotel- und Gastgewerbe

Im Hotel- und Gastgewerbe wird durch ein Ferialpraktikum ausschließlich ein Dienstverhältnis begründet. Die Praktikanten haben Anspruch auf Entgelt in der Höhe der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Der entsprechende Kollektivvertrag ist anzuwenden.

Praktikanten aus EU-Mitgliedstaaten

Sind die jeweiligen Personen in ihren Staaten als Ferialpraktikanten anerkannt, werden sie sozialversicherungsrechtlich wie österreichische Praktikanten behandelt.

Praktikanten aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten

Schüler und Studierende mit Pflichtpraktikum aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten sind in allen Branchen als Dienstnehmer versicherungspflichtig. Sie sind vom Dienstgeber zur Sozialversicherung anzumelden.

Hinweis: Schüler und Studenten, die sich in den Ferienmonaten etwas dazuverdienen wollen, ohne dazu aufgrund von Schul- und Studienordnungen verpflichtet zu sein, sind in den meisten Fällen echte Dienstnehmer und wie diese anzumelden. Es gelten für sie das gesamte Arbeitsrecht und allfällige Kollektivverträge.

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