Kontrollen sind wesentlich verschärft worden Das Kontrollorgan zur Bekämpfung der illegalen
Arbeitnehmerbeschäftigung (KIAB) überprüft die Einhaltung der Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Die Missbrauchsbekämpfung
erfolgt zunehmend rigoroser, die Sanktionen für Verstöße sind drastisch.
Nachfolgend soll ein grober Überblick über die sehr komplexe Gesetzeslage
geboten werden.
Folgende Personen (neben österreichischen Staatsbürgern) haben unter
anderem (keine abschließende Aufzählung!) freien Zugang zum
österreichischen Arbeitsmarkt:
- EWR- und EU-Bürger sowie deren Ehegatten und
Kinder.
Beschränkungen gelten jedoch für die acht der zehn
neuen Mitgliedstaaten, die mit 1.5.2004 der EU
beigetreten sind, das sind:
Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien sowie
die Slowakei. Die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt bis
längstens 2011, wobei ein bestimmtes Verfahren für die Öffnung vorgesehen
ist. Diese Beschränkung gilt auch für Rumänien und Bulgarien, die mit
1.1.2007 der EU beigetreten sind.
Keinerlei Genehmigung benötigen Staatsangehörige von Malta und Zypern.
Besondere (ausländische)
Führungskräfte, die leitende Positionen auf der
Vorstands- oder Geschäftsführungsebene in international tätigen Konzernen
oder Unternehmen innehaben oder international anerkannte
Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem
Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder
Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet dient. Weitere
Voraussetzung ist, dass sie eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs
mindestens 120 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage
zuzüglich Sonderzahlungen (2008: € 55.020,00) erhalten.
- Asylwerber mit Status eines subsidiär
Schutzberechtigten (seit 1.1.2008)
Bei allen anderen Personen sind Meldepflichten und/oder
Genehmigungen gemäß dem AuslBG und des Fremdenrechts zu
beachten.
Genehmigungen gemäß AuslBG sind:
- Beschäftigungsbewilligung,
- “Kontingentbewilligung” (Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer
Verordnung zum AuslBG), Entsendebewilligung,
- EU-Entsendebestätigung,
- Anzeigebestätigung für Volontäre, Ferialpraktikanten, Au-Pairs und
Joint Venture,
- Arbeitserlaubnis,
- Befreiungsschein,
- Befreiungsschein für türkische Staatsbürger,
- Beschäftigungsbewilligung für türkische Staatsangehörige,
- die Zulassung ausländischer Schlüsselkräfte.
Genehmigungen gemäß Fremdenrecht sind:
- Niederlassungsbewilligung,
- Aufenthaltserlaubnis.
Sanktionen:
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht Strafsätze für den Beschäftiger
pro beschäftigtem Ausländer vor: (siehe Tabelle)
| Strafsätze für den Beschäftiger pro beschäftigtem |
|
Betrag |
| Illegale Beschäftigung von ein bis drei Ausländern |
€ 1.000,00 bis |
€ 10.000,00 |
| Wiederholte illegale Beschäftigung von ein bis drei
Ausländern |
€ 2.000,00 bis |
€ 20.000,00 |
| Illegale Beschäftigung von mehr als drei Ausländern |
€ 2.000,00 bis |
€ 20.000,00 |
| Wiederholte illegale Beschäftigung von mehr als drei
Ausländern |
€ 4.000,00 bis |
€ 50.000,00 |
| Beschäftigung eines „neuen“ EU-Bürgers mit Freizügigkeitsrecht
aber ohne diesbezügliche Freizügigkeitsbestätigung |
|
bis € 1.000,00 |
- Vermerk in der zentralen Verwaltungsstrafevidenz
- Verbot der Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften
- Entzug der Gewerbeberechtigung
- Wird eine Betriebskontrolle verzögert, weil z. B. der Arbeitgeber
nicht erreichbar ist, ist der Kontrollzweck objektiv gefährdet. Dies
wird als Vereitelung der Betriebskontrolle qualifiziert, die mit
Geldstrafen von € 2.500,00 bis € 8.000,00 geahndet wird.
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