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Bekanntlich hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnissen vom 7.3.2007 und 15.6.2007 Teile des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) mit Wirkung 31.7.2008
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... Artikel lesenRückerstattungsanträge für im Ausland entrichtete Vorsteuer |
Wenn Sie eine Lieferung oder sonstige Leistung mit ausländischer Umsatzsteuer als Unternehmer erworben haben, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat die Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dazu müssen Sie einen Antrag für die Vorsteuerbeträge 2007 bis 30.6.2008 bei den zuständigen ausländischen Behörden stellen. Innerhalb der Europäischen Union sowie in Island, der Schweiz, Liechtenstein und Norwegen besteht für in Österreich vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer die Möglichkeit, im jeweiligen Land eine Vorsteuerrückerstattung zu beantragen. Vergütungszeitraum ist nach Wahl des Unternehmers ein Zeitraum von mindestens drei Monaten bis längstens einem Kalenderjahr. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Ist der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr, gilt eine Frist bis 30.6. des Folgejahres. Anträge für Rechnungen aus 2007 sind somit bis 30.6.2008 möglich, wobei der Antrag innerhalb dieser Frist bereits bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde eingelangt sein muss. Es ist daher die übliche Postlaufzeit einzukalkulieren. Eine weitere Voraussetzung für die Vorsteuerrückerstattung ist, dass im betreffenden Land keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungenausgeführt wurden. In diesem Fall werden nämlich die Vorsteuern im allgemeinen Umsatzsteuerverfahren geltend gemacht. |
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