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Im Februar 2008 wurde das Pflege-Verfassungsgesetz beschlossen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass zu betreuende Personen oder deren Angehörige als Arbeitgeber bzw. selbstständige Betreuungskräfte Schutz vor Beitrags- und Abgabennachforderungen sowie Verwaltungsstrafen erhalten. Beitragsnachforderungen der SozialversicherungBeitragspflichten zur Sozialversicherung, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind, wobei die Beiträge jedoch nicht entrichtet wurden, werden nicht mehr eingefordert. Für die Nichteinforderung sind jedoch eine der beiden Voraussetzungen notwendig:
Bereits bezahlte Beiträge können jedoch nicht zurückgefordert werden bzw. werden nicht zurückbezahlt. Das ist der Grund, weshalb dieses Gesetz in Verfassungsrang steht. Denn es wird Gleiches (die Betreuungstätigkeit) ungleich behandelt (derjenige der gesetzeskonform seine Beitrags- und Abgabenpflicht erfüllt hat, wird finanziell schlechter gestellt). Wäre es als einfaches Gesetz beschlossen worden, würde es Gefahr laufen, vom Verfassungsgerichtshof wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben zu werden. Abgabennachforderungen der FinanzbehördeDie oben genannte Regelung gilt auch sinngemäß für nicht eingehobene Abgaben nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer): die Anmeldung bis 30.6.2008 hat jedoch beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen. Die zweite alternative Voraussetzung der Nichterhebung der Abgabennachforderung ist unverändert die Einstellung der Betreuungstätigkeit bis 31.12.2007. VerwaltungsstrafenBei Nichtabführung von Beiträgen und Abgaben droht neben der
Nachforderung dieser Beiträge und Abgaben zusätzlich die Gefahr eines
Verwaltungsstrafverfahrens. Die in Zusammenhang mit der
Betreuungstätigkeit in Frage kommenden Verwaltungsstrafbestimmungen
wurden im Gesetz abschließend aufgezählt. Dies sind u. a. Normen im
Hausbetreuungsgesetz, Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Finanzstrafgesetz und in der
Bundesabgabenordnung. |
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