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Das Auto im Steuerrecht

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Teilzeit: 25 %ige Zuschlagspflicht für Mehrarbeit legal umgehen

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Wesentlich strengere Sanktionen bei Verletzung der Arbeitszeitaufzeichnungen

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Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich

Trotz des Auslaufens des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland im Bereich der Erbschaftssteuer müssen österreichische Erblasser und Erben nicht befürchten, dass zwischen

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Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG

Gewerbetreibende, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensions- (Wert

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Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG


Gewerbetreibende, die ihre selbstständige Tätigkeit nur in sehr eingeschränktem Umfang ausüben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pensions- (Wert 2008: 15,75 %) und Krankenversicherung (Wert 2008: 7,65 %) befreien lassen. Die Unfallversicherung von € 7,65 pro Monat (Wert 2008) bleibt jedoch bestehen. Durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden jedoch keine Pensionszeiten erworben und es ist auch kein Krankenversicherungsschutz gegeben.

Die Unfallversicherung von € 7,65 pro Monat (Wert 2008) bleibt jedoch bestehen. Durch die Ausnahme von der Pflichtversicherung werden jedoch  keine Pensionszeiten erworben und es ist auch kein Krankenversicherungsschutz gegeben.
Die Befreiung von der Pflichtversicherung setzt immer einen Antrag voraus.
Voraussetzungen:

  1. Maximaler jährlicher Umsatz von € 30.000,00 (Umsatzgrenze entspricht jener der unechten Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer)
  2. Maximaler jährlicher Gewinn von € 4.188,12 (Wert 2008; Zwölffache der monatlichen ASVG-Geringfügigkeitsgrenze von derzeit € 349,01)
  3. Alternativ eine der drei folgenden Varianten:
    • in den 60 letzten Monaten vor der Antragstellung darf nicht länger als 12 Monate eine GSVG-Pflichtversicherung bestanden haben oder
    • der Antragsteller muss mindestens 65 Jahre (Männer)/mindestens 60 Jahre (Frauen) alt sein oder 
    • der Antragssteller muss mindestens 57 Jahre alt sein und in den letzten 5 Kalenderjahren vor Antragstellung darf weder die obige Umsatz- noch Gewinngrenze überschritten worden sein.

Im Nachhinein werden die Voraussetzungen anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides geprüft.

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