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Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich
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... Artikel lesenAuf Grund des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer per August 2008 wurde seitens Deutschlands das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinsichtlich der Erbschaftssteuer
... Artikel lesenIm Zuge der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft stellt sich folgende Frage: Berechtigen Rechnungen in fremder Sprache zum Vorsteuerabzug in Österreich?
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... Artikel lesenRückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage
... Artikel lesenWeihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner |
(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar. Geschenke für Arbeitnehmer(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedochum Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden. Geschenke an GeschäftspartnerDie üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne
entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Logos) werden
grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen angesehen. Die Verwaltungspraxis ist
in diesem Punkt allerdings schon bisher großzügiger als der Gesetzgeber.
Übliche Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten
werden als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt. Diesbezüglich spricht der
Verwaltungsgerichtshof von einer „gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung“. |
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