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Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich
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... Artikel lesenBetriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer, insbesondere Ehepartner |
Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich zwischen Ehegatten in der Einkommensbesteuerung. Welche steuerlichen Folgen eintreten, hängt davon ab, ob der Miteigentümer das Gebäude aufgrund eines Mietvertrages oder einer bloßen Gebrauchsregelung betrieblich (Nutzung für private Wohnzwecke ist anders zu beurteilen – siehe unten) benutzt. Nutzung mit MietvertragWurde zwischen der Hausgemeinschaft und dem Miteigentümer, der das
Gebäude teilweise betrieblich genutzt hat, ein Mietvertrag abgeschlossen,
so liegt im Ausmaß der auf den betrieblich genutzten Teil angewendeten
Miteigentumsquote Betriebsvermögen vor. Auf diesen Teilist die
Abschreibung vorzunehmen. Auf jenen Teil, der nicht von der
Miteigentumsquote erfasst ist, können die darauf entfallenden
Mietzahlungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei
den restlichen Miteigentümern (z. B. Ehepartner) sind diese aliquoten
Mietzahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung zu erfassen. Nutzung ohne Mietvertrag (Gebrauchsüberlassung)Wurde zwischen den Miteigentümern keine Mietvereinbarung über eine Entgeltszahlung geschlossen, so ist der betrieblich genutzte Gebäudeteil insoweit Betriebsvermögen, als er in der Miteigentumsquote Deckung findet. Es kommt zu keinem Einkommenssplitting.Bsp.: Ein Hälfteeigentümer nutzt 40 % des Gebäudes betrieblich, ein Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft besteht nicht. Das Gebäude ist zu 40 % Betriebsvermögen (40 % Abschreibung). Bei einer betrieblichen Nutzung von 60 % wären 50 % des Gebäudes Betriebsvermögen (50 % Abschreibung). Vermietung zu privaten WohnzweckenDie Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung zu privaten Wohnzwecken an den Ehepartner ist in sämtlichen Varianten (z. B. Hauseigentümer ist der Ehegatte, der Hauptmieter die Ehegattin; Hauseigentümer ist die Hausgemeinschaft gebildet aus Ehepaar, Hauptmieter) steuerlich nicht anzuerkennen. |
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