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Dass Sie mit dem Nachdenken über mögliche und/oder gebotene steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel nicht mehr Zeit vergeuden als unbedingt notwendig,
... Artikel lesenMit 1.1.2008 tritt die Änderung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) in Kraft. Die Neuregelung ist derzeit noch eine Gesetzesvorlage. Es ist jedoch
... Artikel lesenAb Beginn 2008 gibt es zwei wichtige Änderungen bei der Familienbeihilfe: Zum einen wird die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder
... Artikel lesenNach Auslaufen der Blum-Prämie mit Ende 2007 haben sich die Sozialpartner auf ein neues Lehrlingsförderprogramm geeinigt:
... Artikel lesenÄnderung des Kinderbetreuungsgeldes ab 1.1.2008 |
Mit 1.1.2008 tritt die Änderung des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) in Kraft. Die Neuregelung ist derzeit noch eine Gesetzesvorlage. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der National- und Bundesrat das Kinderbetreuungsgeld dieser Vorlage unverändert als Gesetz beschließen werden. Ab 2008 haben alle Eltern die Wahl: sie können das KBG
Bei Mehrlingsgeburten erhöhen sich die Beträge für das zweite und jedes weitere Kind um € 50,00. Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld wird ab 2008 für alle von € 14.600,00 auf € 16.200,00 pro Kalenderjahr erhöht. Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle steuerpflichtigen Einkünfte (auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen, etc.) – einschließlich Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Das 13. und 14. Monatsgehalt wird mit einem Äquivalent von 30 % der jährlichen Lohnsteuerbemessungsgrundlage bewertet. Die Zuverdienstgrenze beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (Überbrückungskredit, dieser muss wieder zurückbezahlt werden) wird ab 2008 für alle von € 5.200,00 auf ebenfalls € 16.200,00 angehoben. Der Zuschuss beträgt € 182,00 p. m. (€ 6,06 / Tag). Die Zuverdienstgrenze erhält ab 2008 eine Einschleifregelung, demnach muss in Hinkunft nicht mehr das gesamte im Kalenderjahr bezogene Kinderbetreuungsgeld (bzw. der Zuschuss) zurückgefordert werden, sondern es ist nur jener Betrag zurückzuzahlen um den die Zuverdienstgrenze überschritten wird. |
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