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Die Führung eines Fahrtenbuches als Excel-Datei ist formell nicht ordnungsgemäß. Das Excel-Fahrtenbuch ist jedoch Teil einer umfassenden Beweiswürdigung. Das heißt,
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... Artikel lesenIn der nun geänderten Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenist, wurden Sichtweisen der Finanzverwaltung festgeschrieben.
... Artikel lesenDie Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
... Artikel lesenFolgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008:
... Artikel lesenUmsatzsteuer: Abholung von Waren durch einen EU-Unternehmer |
Wenn der EU-Unternehmer direkt beim österreichischen Unternehmer Waren für sein Unternehmen abholt, können diese umsatzsteuerfrei belassen werden. Dabei sind aber besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. Wird ein Gegenstand eines österreichischen Unternehmers an einen
Unternehmer (für dessen Unternehmen) in einen EU-Mitgliedsstaat
befördert oder versendet, kann die Ware als steuerfreie ig. Lieferung
behandelt werden. UID-Nummer des AbnehmersDie UID-Nummer des Abnehmers ist in allen Fällen der Beförderung oder
Versendung – nicht nur bei Abholfällen – auf der Rechnung
anzuführen. Wird daher die Ware von einem Unternehmer abgeholt, mit dem bisher
noch kein Geschäftskontakt aufgenommen worden ist, sollte eine Abfrage
nach der Stufe 2 erfolgen. Da die Bestätigung aber erst nach einigen
Tagen einlangt und dies in der Regel aber zu spät ist, empfiehlt sich
eine der beiden Vorgehensweisen: IdentitätsnachweisDer liefernde Unternehmer hat die Identität des Abholenden, zweckmäßigerweise durch Reisepass oder Führerschein, festzuhalten. BuchnachweisDer Nachweis, dass der Abnehmer den Gegenstand in den anderen Mitgliedsstaat verbracht hat, ist anhand
zu erbringen. |
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