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Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 sieht Folgendes vor: Ab dem 1.1.2007 sind wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft nicht zum vollen
... Artikel lesenDie Lieferschwelle findet bei Lieferungen an Schwellenerwerber in den Mitgliedsstaaten ihre Anwendung.
... Artikel lesenBei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten.
... Artikel lesenSofern ein Dienstnehmer zur Erbringung seiner Arbeit einen PC benötigt und diesen selber anschafft, können die damit verbundenen Ausgaben als
... Artikel lesenSteuerliche Geltendmachung des Dienstnehmer-Computers |
Sofern ein Dienstnehmer zur Erbringung seiner Arbeit einen PC benötigt und diesen selber anschafft, können die damit verbundenen Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Die Anschaffungskosten müssen in der Regel auf mindestens drei Jahre verteilt werden (= Abschreibung auf drei Jahre). Eine einmal gewählte Nutzungsdauer kann nicht geändert werden. PC, Bildschirm und Tastatur stellen eine Einheit dar, nicht jedoch Maus, Drucker oder Scanner, die als eigenständige Wirtschaftsgüter anzusetzen sind. Soweit die Anschaffungskosten € 400,00 nicht übersteigen, können sie als geringwertige Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden. Der PC muss dabei nicht im Büro des Arbeitgebers stehen. Steht er in der privaten Wohnung des Arbeitnehmers, muss ein Privatanteil ausgeschieden werden. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass die private Nutzung mindestens 40 % beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Jedoch schlechte Karten hat jemand, der von seinem Arbeitgeber einen Laptop zur Verfügung gestellt bekommt. Dann wird nämlich das Finanzamt den Einsatz eines weiteren Computers als nicht sinnvoll und auch nicht erforderlich einstufen. |
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