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Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 sieht Folgendes vor: Ab dem 1.1.2007 sind wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft nicht zum vollen
... Artikel lesenDie Lieferschwelle findet bei Lieferungen an Schwellenerwerber in den Mitgliedsstaaten ihre Anwendung.
... Artikel lesenBei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten.
... Artikel lesenSofern ein Dienstnehmer zur Erbringung seiner Arbeit einen PC benötigt und diesen selber anschafft, können die damit verbundenen Ausgaben als
... Artikel lesenBeendigung des Arbeitsverhältnisses |
Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen sind insbesondere Kündigungsfristen und Kündigungs(end)termine zu beachten. Zwei wichtige Begriffsbestimmungen:Kündigungs(end)termin: Kündigungsfrist: Kündigung durch den ArbeitgeberArbeiter: Angestellte:
Kündigung durch den ArbeitnehmerArbeiter: Angestellte:
Einvernehmliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesDiese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus, die auch die gesetzliche Kündigungsfrist und den Kündigungs(end)termin abbedingen kann. Denn die einvernehmliche Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im System Abfertigung „Alt“ befindet). Vorzeitige Auflösung ausschwerwiegendem Grund (Entlassung/Austritt)Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber (Austritt) gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art der Beendigung wird von den Arbeitsgerichten in nur ganz wenigen Fällen anerkannt. |
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