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Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 sieht Folgendes vor: Ab dem 1.1.2007 sind wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft nicht zum vollen
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Der Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 sieht Folgendes vor: Ab dem 1.1.2007 sind wesentlich beteiligte GmbH-Geschäftsführer umsatzsteuerpflichtig, wenn die Gesellschaft nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zur Vermeidung unbilliger Härten wurde nun mit einem aktuellen Schreiben des Finanzministeriums diese Frist um zwei Jahre auf den 1.1.2009 verschoben. Geschäftsführer, die an einer GmbH zu mehr als 50 % beteiligt sind oder
über eine Sperrminorität verfügen, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht als
selbstständig und damit als Unternehmer anzusehen. Die Bezüge sind daher
umsatzsteuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen konnten die
Gesellschafter-Geschäftsführer bisher aber immer ihre Honorare an die
Gesellschaft ohne Umsatzsteuer verrechnen. Diese Vereinfachungsregel wurde
aber mit dem Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 erheblich
eingeschränkt: GmbH & Co KG: Vorsteuerabzug für Rechnungen der Komplementär-GmbHEntsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis kann bei einer GmbH & Co KG der Vorsteuerabzug für Rechnungen, die auf die (üblicherweise nicht umsatzsteuerpflichtige und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Komplementär-GmbH ausgestellt werden, bei der (im Normalfall vorsteuerabzugsberechtigten) Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden. Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft haben nach wie vor keine Umsatzsteuer auf ihren Honorarnoten auszuweisen: Ihnen kommt keine Unternehmereigenschaft zu, da ihre Leistungen in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion erbracht werden und dies nicht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch bewirkt. |
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